Bis 2035 werden in Deutschland rund 12.000 Hausarztstellen unbesetzt sein, fast 40 Prozent der Landkreise werden unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sein. In den kommenden Jahren scheiden bundesweit rund 50 Prozent aller Allgemeinmediziner (d.h. Hausärzte) aus dem Berufsleben aus. Bereits heute sind etwa 6.000 hausärztliche Kassenarztsitze dauerhaft aufgrund fehlenden Nachwuchses unbesetzbar. Eine wohnortnahe hausärztliche Grundversorgung wird vielerorts nicht länger zu gewährleisten sein. Die junge Ärztegeneration fordert geregelte Arbeitszeiten, die Vereinbarung von Beruf und Familie, das Arbeiten im ärztlichen Team, sowie die Möglichkeit der Teilzeit. Ein Einzelkämpferdasein in einer Ein-Personen-Arztpraxis mit hoher Arbeitsbelastung können sich nur wenige vorstellen. Die klassische Einzelpraxis ist vielerorts überwiegend ein Auslaufmodell, effizientere und größere Einheiten mit delegativen Strukturen sind erforderlich. Solche Mehrbehandlerpraxen werden in Zukunft die hausärztliche Versorgung eines größeren Einzugsgebiets leisten (müssen). Von etwa 1982 bis 2002 erlebten die Mediziner in Deutschland rund 20 Jahre lang eine ungünstige Arbeitsmarktsituation. In den 1980er Jahren, als in Deutschland vor einer zunehmenden Zahl von approbierten Medizinern gegenüber einer nicht angemessenen Anzahl von zu besetzenden Stellen im medizinischen Bereich gewarnt wurde, tauchte auch der Begriff der Ärzteschwemme auf. Die Folge waren drastische Reduzierungen der Medizinstudienplätze. Als Reaktion auf den derzeitigen Mangel an Allgemeinmedizinern wird der Ausbau der Medizinstudienplätze von politischer Seite her massiv vorangetrieben. Der Auf- und Ausbau dieser Fakultäten wird erfahrungsgemäß einige Jahre in Anspruch nehmen. Bis letztendlich die ersten zusätzlichen Absolventen als vollausgebildete Mediziner den Arbeitsmarkt erreichen, sprechen wir von den Jahren ab 2032. Erhebungen der Ärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigungen zeigen auf, dass trotz des Zuwachses an “Köpfen” die geleisteten Behandlungszeiten stetig rückläufig sind.

Für Nachwuchsärzte ist das Engagement von Kommunen ein Zeichen von Seriosität, Ernsthaftigkeit und nachhaltigem Handeln. Aus diesem Grunde sind z.B. kommunale Medizinische Versorgungszentren begehrte Arbeitgeber. Für die bereits niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxis einbringen können und dadurch mithelfen die ärztliche Versorgung in Ihrer Kommune zu sichern, ist das Engagement der Kommune ein Zeichen der Wertschätzung ihrer geleisteten Arbeit. Dies setzt meist Handlungsbereitschaft frei, die ohne dieses Engagement nicht gegeben wäre. Ebenso die Rolle der Kommune als Impulsgeber ist nicht zu unterschätzen. Aufgrund der Praxisstrukturen, sowie der überschaubaren Zahl von Marktteilnehmern bilden sich auf dem Lande nur selten größere und effizientere Praxiseinheiten “von alleine”. Doch genau diese Mehrbehandlerpraxen, obgleich privatwirtschaftlich oder kommunal – (Gesundheitscampus, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum etc.) sind angesichts des Ärztemangels ein wichtiger Lösungsbaustein.

Kommunen (Landkreise, Städte, Gemeinden) haben seit 2015 das Recht, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen. Derzeit existieren bereits in zahlreichen Bundesländern erste kommunale Medizinische Versorgungszentren. Mit Stand 01/2023 gab es bundesweit 24 kommunale MVZ mit insgesamt über 54 Filialpraxen. Tendenz steigend. Die Handlungsbefugnis der Kommune ist zudem jedoch abhängig vom jeweiligen Bundesland und teilweise sogar vom Landkreis. Hier sind die Einstellungen zu einer formalen Beteiligung von Kommunen z.B. an einem MVZ noch unterschiedlich. Erfreulich ist, dass mittlerweile nahezu alle kommunal-, sozial-, wettbewerbs-, gesellschafts- und europarechtlichen Fragen durch die gelebte Praxis transparent gemacht und als geklärt betrachtet werden können. Der aktuelle Koalitionsvertrag nimmt zu dieser Entwicklung eindeutig Stellung. So heißt es darin auszugsweise: „[…]die Gründung von kommunal getragenen Medizinischen Versorgungszentren und deren Zweigpraxen erleichtern wir und bauen bürokratische Hürden ab […]“. Diese positive und unterstützende Entwicklung wird sich in den kommenden Jahren bundesweit fortsetzen. Im Jahr 2030 wird es Branchenexperten zufolge rd. 100 solcher Versorgungsformen in Deutschland geben – Filialpraxen nicht mit eingeschlossen.

Marktseitig sind erfahrungsgemäß Kommunen ab 2.500 Einwohner handlungsfähig. Wichtig sind jedoch auch die weiteren Standortfaktoren wie Einzugsgebiet, positive Einwohnerentwicklung, Gewerbeansiedlungen, Schulen und Einzelhandel. Kleinere Gemeinden haben meist jetzt schon keinen eigenen Hausarzt mehr und ihre Chancen einen eigenen Hausarzt zu bekommen, sind nahezu aussichtslos. Hier würde sich eine interkommunale Zusammenarbeit anbieten. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: “Hessens kleinste Stadt” Schwarzenberg betreibt mit seinen (nur) rd. 1.300 Einwohnern seit 2018 erfolgreich ein kommunales Medizinisches Versorgungszentrum.

Dies ist in hohem Maße abhängig von den im kommunalen Umfeld anzutreffenden niedergelassenen Haus- und Fachärzten. Findet sich hier rasch ein handlungsbereiter Kern von z.B. zwei Medizinern, kann ein MVZ durchaus innerhalb eines Jahres die Arbeit aufnehmen. Eine kürzlich stattgefunden Gründung in Nordrhein-Westfalen bestätigt dies. Fehlen handlungsbereite niedergelassene Ärzte in der Kommune, müssen Ärzte “von Außen geholt” werden. Dann kann dieser Prozess bis zu 18 Monate dauern.

Im Grunde ist jede Art von privatwirtschaftlicher Mehrbehandlerpraxis, z.B. eine Gemeinschaftspraxis, in der mindestens zwei Ärzte zusammenarbeiten eine Lösung. Entscheidend für einen nachhaltigen Erfolg ist hierbei jedoch eine professionelle interne Struktur, welche die Aufnahme von Ärzten in Weiterbildung, angestellten Ärzten und weiterqualifiziertem Praxispersonal (z.B. VERAHs) ermöglicht. Auch die Implementierung einer Telemedizin setzt eine gewisse wirtschaftliche Größe voraus.

Kurzfristige Lösungen sind immer schwierig, in manchen Fällen sogar unmöglich. Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Umso wichtiger ist es für die vor Ort Handelnden frühzeitig den Kontakt mit den niedergelassenen Ärzten zu suchen. Denn, je eher ein mögliches Projekt “Sicherung der hausärztlichen Versorgung” angestoßen wird, desto größer sind die Erfolgsaussichten.

Häufig sprechen Bürgermeister und Ärzte aneinander vorbei. Dies liegt auch an den hochkomplexen Marktregularien der Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese sind vielen kommunal Handelnden verständlicherweise kaum oder nicht ausreichend bekannt. Aber auch die Ärzte kennen häufig ihre Handlungsmöglichkeiten nur eingeschränkt. Hier ist es unsere Aufgabe aufzuklären sowie Gestaltungs- und Umsetzungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Konzepte und Strategien zu entwickeln.

Die Art der Bürgschaft hängt von der Rechtsform des kommunalen MVZ ab. Wird das MVZ privatrechtlich (d.h. in Form einer GmbH, Personengesellschaften oder eG gegründet), so sind selbstschuldnerische Bürgschaften (§ 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V) bzw. andere Sicherheitsleistungen i.S.d. § 232 BGB erforderlich. Dies entfällt, wenn eine öffentlich-rechtliche Rechtsform (Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Kommunalunternehmen / Anstalt des öffentlichen Rechts, § 95 Abs. 1a Satz 2 SGB V) gewählt wird. Grundsätzlich ist es einer Kommune seit Inkrafttreten des GKV-VSG möglich, die erforderliche Sicherheit auch durch Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld auf einem kommunalen Grundstück zu leisten. Allerdings treten hier teilweise kommunalrechtliche Hürden auf, die tlw. noch im Widerspruch zum Bundesrecht stehen und damit gegen Art. 72 Absatz 1 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) verstoßen. Zielführend ist hier eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Kommunalaufsicht.

Durchschnittlich dauert ein Nachbesetzungsverfahren für eine Arztpraxis rd. 6 Monate. In diesem Zeitraum wird der Arztsitz in den Registern und bei den Versorgungsgraden noch als besetzt geführt. Erst nach dieser Zeit wirkt er sich auch statistisch aus. Sollte der abgebende Arzt seine Tätigkeit nach dieser Zeit nicht mehr weiterführen / wieder aufnehmen, fällt der Vertragsarztsitz an die jeweilige KV zurück. Der abgebende Arzt hat dann keine Möglichkeit mehr einen bestimmten finanziellen Ausgleich zu erhalten.

Seit 2015 (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) sind sowohl facharztübergreifende als auch facharztgleiche MVZ möglich. Ein rein hausärztliches MVZ ist also erlaubt. Erste kommunale hausärztliche MVZ existieren bereits, so z.B. in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.

Ja. Die Frage nach der Höhe des voraussichtlichen Gewinns ist jedoch pauschal nicht zu beantworten. Das generelle Umsatzvolumen eines MVZ ist zum einen abhängig von den jeweiligen Facharztgruppen, die im MVZ vertreten sind, vom zusätzlich zum GKV-Honorarumsatz erzielten Umsatz aus Privatliquidationen (PKV, IGeL) und sonstigen erzielten Umsätzen und Honoraren.