Entbudgetierung: Was sich seit Oktober für Hausärzte geändert hat
Wer dieser Tage mit Hausärzten spricht, merkt schnell: Da liegt etwas in der Luft zwischen Erleichterung, Skepsis und einem vorsichtigen „Mal sehen, ob das wirklich so kommt“.
Der Grund: Seit 1. Oktober 2025 sind die hausärztlichen Honorarbudgets zum großen Teil Geschichte. Die allgemeine hausärztliche Versorgung wurde weitgehend entbudgetiert – ein Einschnitt nach mehr als 30 Jahren Arbeit am Deckel. Doch was heißt das konkret? Wird jetzt alles besser – oder nur anders? Worauf müssen sich Praxen in den nächsten Monaten einstellen?
Was hinter der Entbudgetierung steckt
Die Grundlage für die Reform ist das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG). Der Bundestag hat es Anfang 2025 beschlossen, das Gesetz trat im März 2025 weitgehend in Kraft.
Ein zentraler Baustein: Die Budgets für die hausärztliche Versorgung fallen weg. Nach einem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 20. Mai 2025 werden seit dem 4. Quartal 2025 alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung nach Kapitel 3 EBM sowie die hausärztlichen Hausbesuche (GOP 01410–01413 und 01415) voll vergütet – ohne Mengenbegrenzung.
Bislang war es so: War der regionale Honorartopf einer KV ausgeschöpft, wurde jede zusätzliche Leistung nur noch anteilig bezahlt. Hausärzte, die viele Patienten versorgten oder besonders engagiert waren, liefen Gefahr, am Budgetdeckel zu scheitern. Genau dieses System wurde nun für den Kern der hausärztlichen Leistungen beendet. Leistungen außerhalb des hausärztlichen Kapitel 3 – etwa bestimmte Ultraschall- oder psychosomatische Leistungen – verbleiben in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und unterliegen weiterhin budgetären Steuerungsmechanismen.
„Volle Vergütung“
Seit dem 1. Oktober erhalten Hausärzte für die entbudgetierten Leistungen grundsätzlich den vollen EBM-Preis, unabhängig davon, wie viele Patienten sie im Quartal behandeln. Reichen die Mittel nicht aus, sind die Kassen verpflichtet, nachzuschießen. Die alten Regelleistungsvolumina und ähnliche Mengenbegrenzungen verlieren damit bei den klassischen Hausarztleistungen massiv an Bedeutung. Für Arztpraxen fühlt sich dies wie eine Rückkehr zu einer klaren Logik an:
Was erbracht und korrekt abgerechnet wird, wird auch bezahlt.
Natürlich bleiben Plausibilitätsprüfungen, Dokumentationspflichten und Wirtschaftlichkeitsanforderungen bestehen, aber der Grundkonflikt, „zu viel Arbeit“ könne am Ende finanziell bestraft werden, wird deutlich entschärft.
Doch wieso jetzt?
Der Hintergrund der Reform ist kein Geschenk an die Hausärzte, sondern eine nüchterne Diagnose: Deutschland läuft in vielen Regionen sehenden Auges in einen Hausärztemangel. Schon heute sind tausende Hausarztsitze unbesetzt. Gleichzeitig wächst der Behandlungsbedarf – ältere, multimorbide Patienten, mehr Chroniker, mehr Koordinationsaufgaben. Die hausärztliche Praxis ist damit längst nicht mehr nur Anlaufstelle, sondern Drehscheibe im ambulanten Versorgungssystem.
Mit der Entbudgetierung verfolgt der Gesetzgeber v.a. drei Ziele:
- Hausärztliche Arbeit finanziell aufwerten: Wer mehr leistet, soll auch mehr erlösen.
- Niederlassung attraktiver machen: Gerade jüngere Kolleginnen und Kollegen schrecken vor unübersichtlichen Budgetmodellen zurück. Ein transparenteres, planbareres Vergütungssystem soll helfen, den Schritt in die Niederlassung wieder lohnender erscheinen zu lassen.
- Ambulantisierung ermöglichen: Wenn in Zukunft mehr Eingriffe und Behandlungen aus dem Krankenhaus in den ambulanten Bereich verlagert werden, brauchen Hausärzte Spielräume – auch finanziell.
Mehr Luft zum Atmen
Aus Sicht vieler Hausärzte liegt die wichtigste Chance auf der Hand: Leistungen der alltäglichen Grundversorgung werden nicht mehr am Ende des Quartals „zusammengekürzt“, weil der Topf leer ist. Das hat mehrere Konsequenzen:
- Praxen können die Versorgung intensiver gestalten, ohne sofort an den Budgetdeckel zu denken.
- Zusätzliche Patientinnen und Patienten oder engmaschigere Betreuung chronisch kranker Menschen werden angemessener honoriert.
- Investitionen – etwa in zusätzliches Personal oder längere Sprechstunden – lassen sich besser kalkulieren.
Gerade in Regionen, in denen bisher regelmäßig nur ein Teil der erbrachten Leistungen bezahlt wurde, wird die Entbudgetierung einen spürbaren Unterschied machen.
Fazit: Große Chance – aber kein Selbstläufer
Die Entbudgetierung bei den Hausärzten ist eine der tiefgreifendsten Veränderungen der ambulanten Vergütung seit Jahrzehnten. Sie nimmt einen permanenten Druck aus dem System: Die Angst, dass Mehrleistung am Ende des Quartals ins Nichts läuft, wird deutlich kleiner.
Ob daraus tatsächlich mehr Zeit, mehr Versorgung und mehr Attraktivität für die hausärztliche Tätigkeit entsteht, entscheidet sich aber nicht im Gesetzesblatt, sondern im Alltag der Praxen – und in den nächsten Honorar- und Strukturverhandlungen zwischen Kassen, KVen und Politik.
Für Hausärztinnen und Hausärzte gilt: Es ist angebracht, die eigene Praxisstrategie auf den Prüfstand zu stellen, Zahlen zu analysieren und die neuen Spielräume bewusst zu nutzen.
10 Kriterien – was eine Grundversorgungspraxis ausmacht
Parallel zur Entbudgetierung dreht der Gesetzgeber an der hausärztlichen Vorhaltepauschale. Ab dem 1. Januar 2026 wird die bisherige GOP 03040 zwar nicht abgeschafft, aber deutlich umgebaut – faktisch zu einem extrabudgetären Bonus für Praxen, die echte hausärztliche Grundversorgung leisten.
Im Kern bleibt die Logik gleich: Die Vorhaltepauschale ist eine Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen und wird einmal pro Behandlungsfall angesetzt, wenn keine fachärztlichen Leistungen im Fall vorkommen. Sie soll die ständige Vorhaltung der hausärztlichen Infrastruktur honorieren.
Neu ist vor allem, dass die Vorhaltepauschale ab dem 1.1.2026 an die Erfüllung von Kriterien gebunden ist. Herzstück der Neuregelung ist ein Katalog von zehn Kriterien, an denen sich bemisst, ob eine Praxis die Zuschläge zur Vorhaltepauschale bekommt. Dieser Kriterienkatalog soll mit der Zeit anwachsen. Die Bandbreite zeigt ziemlich klar, wohin die Reise gehen soll: belohnt werden Praxen, die ein breites hausärztliches Spektrum anbieten, regelmäßig vor Ort sind und auch neue Versorgungsformen nutzen.
Die Kriterien stark vereinfacht im Überblick:
- Haus- und Pflegeheimbesuche
Ein definierter Mindestanteil der Fälle muss über klassische Haus- und Heimbesuchsziffern laufen. - Geriatrische und palliativmedizinische Versorgung
Ziffern aus Geriatrie- und Palliativkapiteln müssen einen spürbaren Anteil des Leistungsgeschehens ausmachen. Praxen, die viele ältere, multimorbide Patienten versorgen, haben hier Vorteile. - Kooperation mit Pflegeheimen
Abgerechnet werden müssen Leistungen nach dem Abschnitt für kooperative und koordinierte Versorgung im Pflegeheim. Es geht also darum, ob eine Praxis tatsächlich Heime aktiv betreut. - Schutzimpfungen
Ein bestimmter Prozentsatz der Behandlungsfälle muss mit Impfleistungen verknüpft sein. - Kleinchirurgie, Wundversorgung, postoperative Behandlung
Kleinere Eingriffe und Wundbehandlungen sollen möglichst im hausärztlichen Setting stattfinden und nicht automatisch im Krankenhaus oder beim Chirurgen landen. - Ultraschalluntersuchungen Abdomen/Schilddrüse
Auch hier geht es um „Breite“: Praxen, die diese Basisdiagnostik selbst anbieten, erfüllen ein weiteres Kriterium. - Hausärztliche Basisdiagnostik
Langzeit-Blutdruckmessung, Langzeit-EKG, Belastungs-EKG, Spirographie – also typische Untersuchungen für Herz-Kreislauf- und Atemwegspatienten. - Videosprechstunde
Mindestens ein kleiner Anteil der Fälle soll über Videosprechstunden laufen. Telemedizin wird damit ausdrücklich als Teil der Grundversorgung definiert. - Zusammenarbeit
Entweder in Form einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft oder durch nachgewiesene Teilnahme an Qualitätszirkeln. Letzteres wird über eine neue Kennzeichnungsnummer schon ab dem 4. Quartal 2025 dokumentiert. - Sprechstundenzeiten
Wer regelmäßig Sprechstunden am späten Nachmittag oder Abend (z. B. mittwochs oder freitags nach 15 Uhr oder an einem Werktag nach 19 Uhr bzw. vor 8 Uhr) anbietet, erfüllt ein weiteres Kriterium. Präsenz zu patientenfreundlichen Zeiten wird finanziell honoriert.
Entscheidend ist nicht die absolute Zahl der Leistungen, sondern ihr Anteil an allen Behandlungsfällen der Praxis.
Politisch war vorgegeben, dass die neue Vorhaltepauschale ausgabenneutral ausgestaltet werden soll. Das heißt: Was an einer Stelle zusätzlich gezahlt wird, muss an anderer Stelle durch abgesenkte Punktwerte und Abschläge wieder eingespart werden.
Verbände wie der Virchowbund, die Hausärzteverbände und Fachgesellschaften weisen deshalb darauf hin, dass für einen großen Teil der Praxen unter dem Strich kein spürbares Mehrhonorar zu erwarten ist. In vielen Analysen ist die Rede davon, dass rund 80–90 Prozent der Hausarztpraxen in etwa auf dem bisherigen Niveau landen – je nachdem, wie viele Kriterien sie erfüllen.
Gleichzeitig verschiebt sich die Verteilung: Praxen, die ein breites Spektrum der klassischen Hausarztmedizin inklusive Hausbesuchen, Heimbetreuung, Impfungen, Diagnostik und erweiterten Sprechzeiten anbieten, können sich in Richtung des maximalen Bonus bewegen. Praxen mit sehr eingeschränktem Leistungsprofil riskieren dagegen spürbare Abschläge.
Was heißt dies langfristig für Hausarztpraxen?
Für die Praxisführung ist die neue Vorhaltepauschale ein weiterer Stellhebel im Zusammenspiel mit der Entbudgetierung:
- Wer ohnehin breit und „klassisch“ hausärztlich arbeitet, sollte prüfen, ob alle relevanten Leistungen auch tatsächlich konsequent über die passenden GOP abgebildet sind – gerade bei Hausbesuchen, Kleinchirurgie, Diagnostik und Impfungen. Schon kleine Dokumentations- oder Abrechnungsdefizite können über das Kriteriensystem viel Geld kosten.
- Praxen mit eher schmalem Leistungsprofil müssen entscheiden, ob sie ihr Angebot gezielt erweitern (z. B. Impfkampagnen, Teilnahme an Qualitätszirkeln, Ausbau der Videosprechstunde, Kooperation mit Pflegeheimen) oder ob sie in Kauf nehmen, dauerhaft nur die abgesenkte Grundpauschale ohne Zuschlag zu erhalten.
- Unabhängig vom Standpunkt lohnt sich ein simples Praxiscontrolling: Wie viele der zehn Kriterien erfüllen wir heute schon? Wie hat sich die Vorhaltepauschale im ersten Quartal 2026 im Vergleich zu 2025 entwickelt und wie fügt sich das in die Gesamtwirkung der Entbudgetierung ein?
Im Zusammenspiel mit der extrabudgetären Vergütung der hausärztlichen Leistungen wird die Vorhaltepauschale damit zu einem Steuerungsinstrument.

