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Neuer Fördertopf für bayerische Kommunen für Maßnahmen zur ärztlichen Versorgung vor Ort

Bayern Förderung ärztliche Versorgung

Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach hat am 1. Januar 2024 ein neues Förderprogramm für Kommunen gestartet. Seit dem neuen Jahr können damit kommunale Projekte finanziell unterstützt werden, mit denen die wohnortnahe ärztliche Versorgung gestärkt wird. Gerlach betonte: „Wir wollen für alle Bürgerinnen und Bürger in Bayern eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung. Dafür brauchen wir mehr junge Medizinerinnen und Mediziner, die bereit sind, als Ärztinnen und Ärzte auf dem Land zu arbeiten – denn dort werden sie besonders gebraucht!“

Gerlach fügte hinzu: „Das bayerische Gesundheitsministerium hat in den vergangenen Jahren ein ganzes Bündel an Maßnahmen und Förderungen auf den Weg gebracht, um angehende Ärztinnen und Ärzte für die Arbeit in den ländlichen Regionen zu gewinnen. Insgesamt hat Bayern seit 2012 für dieses Ziel fast 80 Millionen Euro investiert. Neben den bewährten und erfolgreichen Instrumenten wie der Landarztprämie und Landarztquote haben wir jetzt das neue Förderprogramm für kommunale Projekte gestartet.“

Die Ministerin erläuterte: „Denn immer mehr Gemeinden gerade in ländlichen Regionen sind sich der hohen Bedeutung einer wohnortnahen ärztlichen Versorgung bewusst und wollen sich selbst in diesem Bereich engagieren. Fördern werden wir unter anderem Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ). Ein weiteres Beispiel sind Maßnahmen zum Aufbau von vernetzten Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Teampraxen. Pro Projekt liegt die Förderung bei bis zu 150.000 Euro.“ (Lesen Sie auch: Wir feiern die Gründung des jüngsten kommunalen MVZ – Interview mit dem Bürgermeister der Gemeinde Klettgau)

Gerlach unterstrich: „MVZ sind gerade für junge Ärztinnen und Ärzte sehr attraktiv: Sie ermöglichen ein flexibles Arbeiten wie etwa Teilzeit oder Job-Sharing. Auch müssen die dort angestellten Medizinerinnen und Mediziner keine hohen Investitionen tätigen und haben dadurch kein wirtschaftliches Risiko. Außerdem ist die Belastung durch Bürokratie deutlich geringer als für Ärztinnen und Ärzte, die in einer eigenen Praxis niedergelassen sind.“

Die Ministerin ergänzte: „Ärztinnen und Ärzte, die in kommunalen MVZ angestellt sind, können sich voll und ganz auf die medizinische Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten konzentrieren. Wenn sich vermehrt Kommunen bei der Einrichtung von MVZ engagieren, schaffen wir auch ein Gegengewicht zu investorengetragenen MVZ, denn hier besteht die Gefahr der Abhängigkeit von nur einem oder wenigen Leistungsanbietern.“

Im Rahmen des neuen kommunalen Förderprogramms werden auch Imagekampagnen und Marketingaktivitäten zur Gewinnung von Ärzten gefördert sowie Service- und Beratungsangebote der Gemeinden für Ärzte, die sich dort niederlassen möchten.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung. Gefördert werden folgende Maßnahmen: 

  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Einrichtungen der vernetzten Versorgung wie Gesundheitszentren, Primärversorgungszentren, Teampraxen und intersektoralen Gesundheitszentren zur Bündelung von gesundheitlichen und pflegerischen oder sozialen Dienstleistungen an einem Ort; zwingender Bestandteil der zu errichtenden Einrichtung ist mindestens ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes oder ermächtigtes haus- oder kinderärztliches Versorgungsangebot,
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung kommunaler Eigeneinrichtungen gemäß § 105 Abs. 5 SGB V oder der Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1a SGB V,
  • die Bereitstellung von Service- und Beratungsangeboten der Gemeinden im Rahmen der zulässigen indirekten Wirtschafts- und Gründerförderung, insbesondere Ansiedlungsberatung, Unterstützung bei der Standortsuche, Suche nach geeigneten Praxisräumen, Beratung über Fördermöglichkeiten sowie weitere Service- und Beratungsangebote der Gemeinden zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten wie die Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum oder Baugrundstücken und die Unterstützung bei der Suche nach einem Kindergartenplatz,
  • die Etablierung von Mobilitätsangeboten für Ärztinnen und Ärzte oder Patientinnen und Patienten, insbesondere die Einrichtung von Patientenfahrdiensten,
  • die Entwicklung und Durchführung von Imagekampagnen und Marketingaktivitäten zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten.

Förderfähige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten und reine Machbarkeitsstudien sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind 

  • Gemeinden im ländlichen Raum mit höchstens 20 000 Einwohnern und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen im Sinn des Art. 86 GO und Art. 49 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit Sitz in Bayern sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern. 
  • Gemeinden im ländlichen Raum mit mehr als 20 000 Einwohnern und höchstens 30 000 Einwohnern mit Sitz in Bayern, die zudem zu den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinn von Nr. 2.2.3 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das LEP zählen. Zudem sind Zusammenschlüsse der in Satz 2 genannten Gemeinden in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen im Sinn des Art. 86 GO und Art. 49 KommZG mit Sitz in Bayern sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern antragsberechtigt.

Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung setzt voraus, dass 

  • ein zustimmender Beschluss des jeweiligen Kollegialorgans bezüglich der geplanten Maßnahme vorliegt, 
  • die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns bei der Planung des Projekts beteiligt wurde und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abgegeben hat und,
  • der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheides mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung zugestimmt werden.

Eckpunkte der Förderung

  • Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 48 Monate (4 Jahre).
  • Die Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben, höchstens jedoch 150.000 Euro.
  • Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erbringen.
  • Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c und e KoFöR mindestens 10.000 Euro betragen, für alle anderen Maßnahmen 25.000 Euro.
  • Die KoFöR tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Die Förderrichtlinie mit dem Titel „Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR)“  trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Siehe auch https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2023-643/.

Unter https://www.lgl.bayern.de/kommunalfoerderung finden sich Informationen über das neue kommunale Förderprogramm.

Gerlach betonte: „Wir müssen in der medizinischen Versorgung gerade auf dem Land neue Wege gehen und innovative Konzepte fördern. Denn so können wir angehende Ärztinnen und Ärzte für eine Tätigkeit in den ländlichen Regionen gewinnen.“ (Lesen Sie auch: Neustart beim Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz)

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit vom 1. Januar 2024