Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber einen deutlichen Kurswechsel in der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeleitet. Das Gesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Viele der für die ambulante Versorgung besonders relevanten Regelungen greifen zum 1. Januar 2027.
Das politische Ziel ist nachvollziehbar: Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung wachsen deutlich schneller als ihre Einnahmen. Das Bundesgesundheitsministerium geht ohne Reform für 2027 von einer Finanzierungslücke von rund 19 Milliarden Euro aus, die bis 2030 auf rund 44 Milliarden Euro anwachsen könnte. Gleichzeitig hat sich der durchschnittlich ausgabendeckende Zusatzbeitrag seit 2022 auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt.
Die Konsequenz ist jedoch ein Paradigmenwechsel, der insbesondere Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren unmittelbar betrifft: Die Entwicklung der Vergütungen wird künftig stärker an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Veränderungsrate darüber hinaus um einen Prozentpunkt reduziert. Damit wird ein erheblicher Teil des wirtschaftlichen Risikos steigender Leistungszahlen wieder stärker auf die Leistungserbringer verlagert.
Rund drei Milliarden Euro weniger für die ambulante Versorgung
Nach Berechnungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sollen der ambulanten Versorgung allein 2027 rund drei Milliarden Euro weniger zur Verfügung stehen; ab 2030 geht die KBV von rund fünf Milliarden Euro jährlich aus.
Die KBV hat daraus modellhaft errechnet, dass bundesweit rund 46 Millionen Behandlungsfälle künftig nicht zusätzlich finanziert wären. Diese Zahl ist allerdings richtig einzuordnen: Sie ist keine gesetzliche Patientenobergrenze. Es gibt also keineswegs eine neue Regel, nach der eine Praxis beispielsweise nur noch 750 oder 1.000 Patienten pro Quartal behandeln dürfte. Es handelt sich um eine Simulationsrechnung, mit der dargestellt wird, welche Leistungsmenge unter den künftig verfügbaren Honorarmitteln rechnerisch vollständig finanzierbar wäre. Die tatsächliche Vergütung wird sich insbesondere aus den jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen ergeben. Genau auf diese notwendige Unterscheidung weist auch die vorliegende Fachanalyse hin.
Das Problem bleibt dennoch real: Ein Arzt darf und kann weiterhin mehr Patienten behandeln. Ob jede zusätzliche Leistung aber in gleicher Weise vergütet wird, ist eine andere Frage.
Die Rückkehr der Mengenbegrenzung
Besonders relevant ist die Neuordnung der extrabudgetären Vergütung. Leistungen, die bislang außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu festen Preisen vergütet wurden, werden in erheblichem Umfang wieder in begrenzte Vergütungsvolumina einbezogen.
Dazu gehören unter anderem bisherige TSVG-Fälle, offene Sprechstunden und vermittelte Behandlungstermine. Allein für den Wegfall der besonderen TSVG-Vergütungen beziffert die KBV den Honorarverlust bundesweit auf rund 1,64 Milliarden Euro jährlich.
Das ist für die Praxissteuerung entscheidend. In den vergangenen Jahren setzte die Gesundheitspolitik bewusst finanzielle Anreize dafür, zusätzliche Termine anzubieten und Patienten kurzfristig zu übernehmen. Ab 2027 werden wesentliche Teile dieser zusätzlichen Vergütung wieder gestrichen.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat Ende August bereits die ersten konkreten Konsequenzen beschlossen: Ab dem 1. Januar 2027 entfallen unter anderem Zuschläge für TSS- und Hausarztvermittlungsfälle, die Vermittlungspauschale für Hausärzte sowie die gesonderte Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte. Bis Ende 2026 werden diese ePA-Leistungen allerdings noch vergütet.
Auch Hausärzte sind betroffen – aber die Entbudgetierung wird nicht einfach abgeschafft
Gerade für kommunale MVZ ist dieser Punkt besonders wichtig, weil viele Einrichtungen schwerpunktmäßig hausärztlich tätig sind.
Die häufig zu lesende Aussage, die erst kürzlich eingeführte Entbudgetierung der Hausärzte werde vollständig wieder abgeschafft, ist zu pauschal. Hausärztliche Leistungen bleiben grundsätzlich entbudgetiert. Auch die Bundesregierung betont ausdrücklich, dass Haus- und Kinderärzte weiterhin alle Behandlungsfälle vergütet bekommen sollen.
Neu ist jedoch ein Fixkostendegressionsabschlag: Reichen die für die haus- bzw. kinderärztliche Versorgung vorgesehenen Gesamtvergütungen nicht aus und müssen die Krankenkassen nachfinanzieren, kann diese zusätzliche Finanzierung bei steigenden Fallzahlen mit einem Abschlag versehen werden. Die Begründung des Gesetzgebers lautet, dass sich fixe Praxiskosten wie Miete, IT oder bestimmte Geräte bei steigenden Patientenzahlen nicht proportional erhöhen. Die konkrete Höhe und Ausgestaltung dieses Abschlags wird durch die Selbstverwaltung festgelegt. Auch die Fachanalyse weist deshalb zutreffend darauf hin, dass hier nicht von einer klassischen Restwertvergütung aller hausärztlichen Leistungen gesprochen werden kann.
Für wachstumsstarke Hausarzt-MVZ ist die Regelung trotzdem relevant: Das zusätzliche Wachstum der Patientenzahl wird wirtschaftlich weniger attraktiv als bislang.
Fachärztliche Strukturen trifft das Gesetz tendenziell stärker
Noch deutlicher können die Auswirkungen bei fachärztlichen Angeboten ausfallen. Die KBV-Berechnungen, die Anfang August veröffentlicht wurden, ergeben als rechnerischen Durchschnitt ein jährliches Honorarminus von rund 22.235 Euro je Hausarzt, rund 19.246 Euro je Kinderarzt und rund 41.747 Euro je Facharzt. Dabei handelt es sich ausdrücklich um Durchschnittswerte und nicht um eine Prognose für eine konkrete Praxis. Die entsprechenden Größenordnungen werden auch in der vorliegenden Fachauswertung dargestellt.
Bei einzelnen technischen Fachgruppen können die Auswirkungen deutlich höher ausfallen. Ursache sind neben der allgemeinen Vergütungsbegrenzung zusätzliche Eingriffe in die Bewertung technischer Leistungen.
Für ein fachübergreifendes MVZ bedeutet das: Die Frage, welche Fachrichtungen innerhalb eines MVZ betrieben werden, wird künftig noch stärker die wirtschaftliche Gesamtentwicklung bestimmen.

Vorsorge wird nicht einfach abgeschafft
Auch hier lohnt sich eine nüchterne Einordnung. Das Gesetz schafft weder die allgemeine Gesundheitsuntersuchung noch das Hautkrebsscreening zum 1. Januar 2027 ab. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll die Leistungen vielmehr bis Ende 2027 überprüfen und weiterentwickeln. Beim Hautkrebsscreening soll insbesondere geprüft werden, ob es künftig stärker risikoadaptiert erfolgt; die Gesundheitsuntersuchung soll stärker auf die kardiovaskuläre Prävention ausgerichtet werden. Bis dahin können die Leistungen grundsätzlich wie bisher erbracht und abgerechnet werden.
Auch die Hausarztzentrierte Versorgung (HzV) bleibt nicht vollständig außen vor
Für Hausarztpraxen ist ein weiterer Punkt relevant. Auch die Vergütungsentwicklung in Selektivverträgen wird stärker an die Beitragssatzstabilität gekoppelt. Für Patienten, die ab 2027 neu in die HZV eingeschrieben werden, sieht das Gesetz zudem einen Degressionsmechanismus vor. Die konkreten vertraglichen Regelungen müssen noch zwischen den Vertragspartnern ausgestaltet werden. Bereits bis Ende 2026 eingeschriebene Bestandspatienten werden von dieser speziellen Neupatientenregelung nicht erfasst. Die praktische Ausgestaltung ist daher noch nicht abschließend kalkulierbar.
Für Praxen wäre es deshalb falsch, die HZV aufgrund des Spargesetzes grundsätzlich infrage zu stellen. Sie bleibt wirtschaftlich interessant; ihre Entwicklung muss aber künftig ebenso sorgfältig beobachtet werden wie die KV-Vergütung.
Was bedeutet das für Medizinische Versorgungszentren?
Für MVZ liegt das eigentliche Problem weniger in einer einzelnen gestrichenen Gebührenordnungsposition als in der Kombination mehrerer Effekte.
Personal-, Miet-, Energie-, IT- und Finanzierungskosten steigen weiter. Gleichzeitig wird das Wachstum der GKV-Vergütung stärker begrenzt, bisher zusätzlich vergütete Leistungen werden in begrenzte Honorartöpfe zurückgeführt und einzelne Zuschläge entfallen vollständig.
Das trifft gerade größere Strukturen. Ein MVZ kann nicht kurzfristig eine MFA weniger beschäftigen oder einen Behandlungsraum schließen, nur weil sich einige Prozent des GKV-Umsatzes verschieben. Die Kostenstruktur ist zu einem erheblichen Teil fix.
Der Bundesverband der MVZ-Betreiber hat deshalb im Gesetzgebungsverfahren insbesondere kritisiert, dass die Budgetierung ausgerechnet die ambulanten Strukturen schwächen könne, in die Leistungen aus dem deutlich teureren stationären Sektor verlagert werden sollen.
Dieser Widerspruch ist auch für kommunale MVZ von Bedeutung: Viele dieser Einrichtungen wurden gerade deshalb gegründet, weil eine klassische freiberufliche Nachbesetzung nicht mehr möglich war. Sie arbeiten häufig mit angestellten Ärzten, tarifnahen Gehältern, größeren Teams und hohen Vorhaltekosten. Eine Reduzierung der Vergütung lässt sich dort nicht ohne Weiteres durch eine Reduzierung des Leistungsangebots kompensieren.
Für kommunale MVZ beginnt deshalb jetzt die Vorbereitung auf 2027
Noch lässt sich für ein konkretes MVZ kein seriöser pauschaler Prozentsatz nennen. Dafür fehlen insbesondere die endgültigen regionalen Honorarverteilungsregelungen. Klar ist aber bereits heute: Wer seinen Wirtschaftsplan 2027 einfach aus den Erlösen von 2026 zuzüglich einer normalen Honorarsteigerung fortschreibt, riskiert eine zu optimistische Planung.
Notwendig wird vielmehr eine Analyse auf Ebene jedes einzelnen MVZ: Welche Fachgruppen sind vertreten? Wie hoch ist der Anteil bislang extrabudgetär vergüteter Leistungen? Welche Bedeutung haben TSVG- und Vermittlungsfälle? Wie hoch ist der HZV-Anteil? Wie entwickelt sich die Fallzahl? Und welcher Anteil des Umsatzes ist durch die neuen Regelungen unmittelbar oder mittelbar betroffen?
Fazit
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bedeutet nicht, dass Ärzte ab 2027 nur noch eine bestimmte Anzahl Patienten behandeln dürfen. Es bedeutet auch nicht das Ende der hausärztlichen Entbudgetierung oder die sofortige Abschaffung von Gesundheitsuntersuchungen. Aber es bedeutet sehr wohl eine spürbare Verschärfung der finanziellen Rahmenbedingungen der ambulanten Versorgung.
Der zentrale Wandel lautet: Mehr Leistung führt künftig noch weniger selbstverständlich zu mehr Erlös.
Für wirtschaftlich stabile Praxen ist das eine Herausforderung. Für Einrichtungen, die ohnehin nur geringe Überschüsse erwirtschaften, kann es erheblich werden. Und für kommunale MVZ, deren primäres Ziel oftmals nicht die Gewinnerzielung, sondern die dauerhafte Sicherstellung der medizinischen Versorgung ist, muss diese Entwicklung frühzeitig in der Finanz- und Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.
2027 wird damit nicht automatisch zum Krisenjahr für kommunale MVZ. Aber es wird ein Jahr, in dem wirtschaftliche Steuerung, eine fundierte Leistungsanalyse einschließlich eines tiefgreifenden Controllings sowie ein realistischer Blick auf die Erlösentwicklung deutlich wichtiger werden.
Gleichzeitig liegt darin auch eine Chance. Die neuen Rahmenbedingungen erhöhen den Druck, Praxisstrukturen weiterzuentwickeln und neue Versorgungs- und Vergütungsformen stärker zu nutzen. Gerade größere Praxen und MVZ können dabei ihre strukturellen Vorteile ausspielen: durch eine weitergehende Delegation, den gezielten Einsatz qualifizierter nichtärztlicher Mitarbeiter, telemedizinische Angebote und eine professionelle Steuerung der unterschiedlichen Vergütungsbestandteile. Entscheidend wird deshalb nicht allein sein, welche Erlöse durch die gesetzlichen Änderungen entfallen oder begrenzt werden, sondern ebenso, wie konsequent eine Praxis die verbleibenden und neu entstehenden Möglichkeiten nutzt. Wer sich frühzeitig darauf einstellt, kann die wirtschaftlichen Auswirkungen zumindest teilweise kompensieren und zugleich seine Versorgungsstrukturen zukunftsfähiger aufstellen.

