Wenn Millionenbürgschaften die hausärztliche Versorgung gefährden

Warum die Sicherheitsleistungen für kommunale Medizinische Versorgungszentren neu geregelt werden müssen

Kommunen übernehmen immer häufiger Verantwortung für die ambulante ärztliche Versorgung. Sie gründen Medizinische Versorgungszentren (MVZ), wenn sich für bestehende Praxen keine Nachfolger finden, Arztsitze verloren zu gehen drohen oder die hausärztliche Versorgung vor Ort bereits gefährdet ist.

Diese MVZ entstehen in der Regel nicht, um einen besonders lukrativen Gesundheitsmarkt zu erschließen. Sie entstehen, weil der Markt allein die wohnortnahe Versorgung nicht mehr gewährleisten kann und die Kommunen deshalb handeln müssen.

Ausgerechnet diese kommunalen Versorgungsprojekte werden jedoch teilweise mit Sicherheitsforderungen in Millionenhöhe konfrontiert. Besonders deutlich zeigt sich das derzeit in Baden-Württemberg. Dort kann für einen einzigen vollen hausärztlichen Versorgungsauftrag eine Sicherheitsleistung von 1.065.000 Euro verlangt werden.

Diese notwendige Sicherheitsleistung oder Bürgschaft belastet die kommunalen Haushalte unabhängig davon, ob sie als gedeckelte kommunale Bürgschaft oder als Rückbürgschaft für einen bankseitigen Avalkredit gestellt wird.  Bei einem bankseitigen Avalkredit kommen zusätzlich laufende Kosten hinzu, Kreditlinien werden beansprucht und binden finanzielle Spielräume, die eigentlich für Ärzte, Medizinische Fachangestellte, Praxisräume, Medizintechnik und den Aufbau einer verlässlichen Versorgung benötigt werden.

Die zentrale Frage lautet deshalb:

Warum muss ein kommunales MVZ in Baden-Württemberg für denselben hausärztlichen Versorgungsauftrag mehr als das Zehnfache der Sicherheit stellen wie ein MVZ in Schleswig-Holstein? Und warum müssen MVZ überhaupt eine Sicherheit leisten?

Ein Medizinisches Versorgungszentrum kann unter anderem in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden. Eine GmbH haftet grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das ist einer ihrer wesentlichen Vorteile, stellt aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen aber zugleich ein mögliches Risiko dar.

Denn auch nachträglich können Forderungen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit entstehen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Abrechnungen korrigiert werden, Leistungen nicht nicht ausreichend dokumentiert waren oder Verordnungen als unwirtschaftlich bewertet werden. Solche Forderungen können teilweise erst Jahre später endgültig festgestellt werden – möglicherweise zu einem Zeitpunkt, zu dem das MVZ bereits nicht mehr besteht.

Der Bundesgesetzgeber verlangt deshalb von allen ambulanten Vertragsärzten eine entsprechende Sicherheitsleistung, die von freiberuflich niedergelassenen Vertragsärzten als selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet wird. Bei der Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH erfolgt dies durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter (kommunale Bürgschaft) oder eine andere geeignete Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft). Geregelt ist dies in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V.

Die Sicherheitsleistung soll verhindern, dass berechtigte Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Krankenkassen wegen der Haftungsbeschränkung der GmbH ausfallen.

Der Grundgedanke ist nachvollziehbar. Die eigentliche Auseinandersetzung betrifft deshalb nicht die Frage, ob berechtigte Forderungen abgesichert werden sollen. Sie betrifft die Frage, wie hoch diese Absicherung sein muss und ob ihre Berechnung das tatsächliche Risiko angemessen widerspiegelt.

Welche Forderungen werden abgesichert?

Die Bürgschaft bezieht sich ausschließlich auf Forderungen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit des MVZ. Dazu können insbesondere gehören:

  • nachträgliche Honorarkorrekturen,
  • Rückforderungen wegen fehlerhafter oder nicht plausibler Abrechnungen,
  • sachlich-rechnerische Berichtigungen,
  • Regresse wegen unwirtschaftlicher Arznei- oder Heilmittelverordnungen,
  • Rückforderungen im Zusammenhang mit falsch verordnetem Sprechstundenbedarf,
  • sonstige Ersatzforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Krankenkassen.

Ein Regress bedeutet vereinfacht: Die Krankenkassen oder die Kassenärztliche Vereinigung verlangen Geld zurück, weil Leistungen oder Verordnungen nachträglich als fehlerhaft oder unwirtschaftlich bewertet wurden. Hierfür prüfen die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung regelmäßig die Abrechnungen. Der Prüfzeitraum lag vor 2019 (Anm.: Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) bei vier Jahren, danach wurde die Prüfzeit auf zwei Jahre gekürzt. Selbstverständlich gilt bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben ein längerer Prüfzeitraum.  

Nicht abgesichert werden Ansprüche von Patienten wegen möglicher Behandlungsfehler. Für solche Risiken bestehen gesonderte Berufshaftpflichtversicherungen. Patienten können daher nicht auf die hier behandelte Bankbürgschaft zugreifen.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Die Millionenbürgschaft dient nicht der allgemeinen Absicherung sämtlicher Risiken eines MVZ. Sie deckt einen begrenzten Bereich möglicher Abrechnungs- und Regressforderungen ausschließlich gegenüber den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen ab.

Weshalb ist die Sicherheitsleistung für Kommunen besonders schwierig?

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung eines MVZ sind bundesweit im Sozialgesetzbuch geregelt. Kommunalrecht ist dagegen Ländersache. Hinzu kommt, dass die für die Zulassung von MVZ zuständigen Gremien regional entscheiden und teilweise unterschiedliche Rechtsauffassungen und Berechnungsmethoden entwickelt haben.

Damit treffen drei Ebenen aufeinander:

  1. die bundesrechtliche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung,
  2. die unterschiedlichen kommunalrechtlichen Vorgaben der Länder,
  3. die regionale Entscheidungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigungen und Zulassungsgremien.

Gerade für kommunale Gesellschafter ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft nicht ohne Weiteres möglich. In Baden-Württemberg bedarf die Übernahme einer Bürgschaft nach § 88 Abs. 2 der Gemeindeordnung grundsätzlich der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sofern sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung erfolgt. Bei Bürgschaften in Millionenhöhe ist daher regelmäßig ein zusätzliches kommunalrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich.

Das Gesetz lässt neben einer Bürgschaft zwar auch andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB zu. Genannt werden dort beispielsweise die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, die Verpfändung bestimmter Forderungen oder die Bestellung von Hypotheken.

Diese Formen sind für ein kommunales MVZ jedoch meist nicht praktikabel. Würde eine Kommune mehrere Millionen Euro in bar hinterlegen, wäre das Geld vollständig gebunden. Auch die Verpfändung kommunaler Vermögenswerte ist in der Praxis regelmäßig keine geeignete Lösung. Deshalb wird häufig eine Bankbürgschaft in Form eines Avalkredits genutzt.

Was bedeutet eine Bankbürgschaft praktisch?

Bei einer Bankbürgschaft zahlt das MVZ die geforderte Summe nicht sofort an die Kassenärztliche Vereinigung. Stattdessen verpflichtet sich die Bank, bis zur vereinbarten Höhe für mögliche Forderungen einzustehen. Die Bürgschaft ist dennoch keineswegs kostenlos oder wirtschaftlich neutral.

Die Bank:

  • prüft die Bonität des MVZ und seiner Gesellschafter,
  • verlangt regelmäßig Sicherheiten oder Rückbürgschaften,
  • rechnet die Bürgschaft auf den verfügbaren Kreditrahmen an,
  • erhebt eine laufende Avalprovision.

Damit wirkt eine Bürgschaft ähnlich wie eine dauerhaft reservierte Kreditlinie. Das Geld fließt zwar zunächst nicht ab, steht aber auch nicht mehr uneingeschränkt für andere Finanzierungen zur Verfügung und belastet die Kreditwürdigkeit des MVZ.

Gerade in der Aufbauphase eines kommunalen MVZ ist das problematisch. Neue MVZ müssen häufig zunächst Praxen übernehmen, Räume umbauen, Personal einstellen, Medizintechnik anschaffen oder leasen und mehrere Monate bis zur ersten vollständigen Honorarabrechnung überbrücken. Genau in dieser Phase benötigen sie ausreichend Liquidität und verlässliche Finanzierungsspielräume.

Das Gesetz nennt weder eine Summe noch den Faktor fünf

§ 95 SGB V schreibt eine Sicherheitsleistung vor. Das Gesetz legt jedoch keine konkrete Höhe fest.

Es bestimmt weder:

  • einen festen Betrag je Versorgungsauftrag,
  • eine bestimmte Anzahl abzusichernder Jahresumsätze,
  • einen Multiplikator von fünf,
  • noch eine bundesweit verbindliche Berechnungsmethode.

Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich somit nicht unmittelbar aus dem Bundesgesetz. Sie beruht auf der jeweiligen Auslegung und Verwaltungspraxis der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und der Zulassungsgremien. In Baden-Württemberg wird für einen vollen hausärztlichen Versorgungsauftrag aktuell mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von 213.000 Euro gerechnet. Dieser Betrag wird mit dem Faktor fünf multipliziert.

Die Rechnung lautet somit:

213.000 Euro durchschnittlicher Jahresumsatz × Faktor 5 = 1.065.000 Euro Sicherheitsleistung

Damit werden für jeden vollen hausärztlichen Versorgungsauftrag 1.065.000 Euro verlangt.

Der Faktor fünf wird mit der höchstmöglichen Dauer begründet, innerhalb derer noch Rückforderungen oder Regresse entstehen könnten. Dieser Faktor greift noch auf den, seit dem TSVG nicht mehr aktuellen Prüfzeitraum von vier Jahren zurück und unterstellt für die Erstellung des abschließenden Honorarbescheids die Dauer von einem Jahr (aktuell sechs Monate).

Ein aktuelles Beispiel aus Baden-Württemberg

Wie erheblich die Folgen dieser Berechnung sind, zeigt ein kommunales MVZ in Baden-Württemberg. Das MVZ nahm seinen Betrieb im Jahr 2024 mit zwei vollen hausärztlichen Versorgungsaufträgen auf. Inzwischen wurde das Versorgungsangebot auf insgesamt 4,25 hausärztliche Versorgungsaufträge erweitert. Für das MVZ besteht bereits eine Bankbürgschaft über 3.482.594,20 Euro. Aufgrund der Erweiterung verlangt die Geschäftsstelle des zuständigen Zulassungsausschusses nun eine Erhöhung um 1.043.655,80 Euro. Die künftig geforderte Sicherheitsleistung beträgt damit:

4,25 Versorgungsaufträge × 1.065.000 Euro = 4.526.250 Euro

Die Bürgschaft verursacht bereits heute erhebliche Kosten

Für die bestehende Bankbürgschaft von rund 3,48 Millionen Euro zahlt das beispielhaft genannte MVZ derzeit jährlich 8.706,48 Euro Avalkosten. Das entspricht 725,54 Euro pro Monat.

Diese Belastung fällt dauerhaft an, obwohl die kommunalen Gesellschafter den Avalkredit zusätzlich absichern und obwohl die Bürgschaft möglicherweise niemals in Anspruch genommen wird. Mit der Erhöhung auf mehr als 4,52 Millionen Euro werden auch die laufenden Avalkosten weiter steigen.

Diese Ausgaben fehlen unmittelbar für die Versorgung. Für denselben Betrag könnten beispielsweise Fortbildungen, zusätzliche Sprechstunden, digitale Anwendungen, medizinische Geräte oder ein Teil der Personalkosten finanziert werden.

Ein bundesweiter Vergleich zeigt erhebliche Unterschiede

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben keine einheitliche Berechnungspraxis entwickelt. Je nach Region werden pauschale Beträge, mehrere durchschnittliche Jahresumsätze oder andere fachgruppenbezogene Werte angesetzt.

Nach unserer aktuellen bundesweiten Auswertung ergeben sich Stand Juli 2026 für einen vollen hausärztlichen Versorgungsauftrag folgende Größenordnungen:

RegionSicherheitsleistung je vollem Versorgungsauftrag (Hausärzte)
Baden-Württemberg1.065.000 Euro
Niedersachsenrund 620.000 Euro
Westfalen-Lippe572.153,10 Euro
Sachsen568.000 Euro
Schleswig-Holstein100.000 Euro


Übertragen auf das beispielhaft genannte MVZ mit 4,25 hausärztlichen Versorgungsaufträgen ergäben sich folgende Sicherheitsleistungen:

RegionSicherheitsleistung für 4,25 hausärztliche Versorgungsaufträge
Baden-Württemberg4.526.250 Euro
Niedersachsenrund 2.635.000 Euro
Westfalen-Lipperund 2.431.651 Euro
Sachsen2.414.000 Euro
Schleswig-Holstein425.000 Euro

In Baden-Württemberg liegt die geforderte Sicherheit damit rund 1,9 bis 2,1 Millionen Euro über den Vergleichswerten aus Niedersachsen, Westfalen-Lippe und Sachsen. Gegenüber Schleswig-Holstein beträgt die Differenz sogar 4.101.250 Euro. Baden-Württemberg verlangt damit das 10,65-Fache der dort akzeptierten Sicherheitsleistung. Es geht wohlgemerkt um denselben hausärztlichen Versorgungsumfang und um dieselbe bundesgesetzliche Grundlage.

Bildet die pauschale Bürgschaft das tatsächliche Risiko ab?

Die baden-württembergische Berechnung berücksichtigt bislang nicht die individuelle Situation des jeweiligen MVZ. Für die Höhe der Bürgschaft spielt es grundsätzlich keine Rolle,

  • ob das MVZ kommunal oder privat getragen wird,
  • wie hoch sein tatsächliches Abrechnungsvolumen ist,
  • ob es in der Vergangenheit Beanstandungen gab,
  • welche internen Kontrollmechanismen bestehen,
  • ob ein professionelles Abrechnungscontrolling eingerichtet ist,
  • welche Sicherheiten bereits vorhanden sind,
  • oder ob die Gesellschafter zusätzlich für die Finanzierung einstehen.

Stattdessen wird pauschal der fünffache durchschnittliche Jahresumsatz der Fachgruppe angesetzt. Diese Berechnung unterstellt faktisch, dass über einen Zeitraum von fünf Jahren für jeden Versorgungsauftrag Forderungen bis zur Höhe eines vollständigen durchschnittlichen Jahresumsatzes anfallen könnten.

Eine annähernde Ausschöpfung der Bürgschaft in Millionenhöhe würde jedoch ein außergewöhnliches Szenario voraussetzen: langjährige, systematische und finanziell erhebliche Fehlabrechnungen oder Verordnungsfehler, die erst nachträglich festgestellt werden und vom MVZ selbst nicht mehr erfüllt werden können.

Für ein professionell geführtes und kontrolliertes kommunales MVZ ist dies kein typischer Geschäftsverlauf. Eine Sicherheitsleistung sollte deshalb nicht allein an einem theoretischen Höchstrisiko ausgerichtet werden, sondern auch die Wahrscheinlichkeit und die realistische Höhe eines Schadens berücksichtigen.

Was sagen die verfügbaren Zahlen zu Regressen?

Vollständige und bundesweit einheitliche Statistiken über die Zahl und Höhe von Regressen sowie über die tatsächliche Inanspruchnahme von MVZ-Sicherheiten werden bislang nicht flächendeckend veröffentlicht.

Verfügbare Zahlen aus einzelnen Bundesländern zeigen jedoch, dass zwischen einer ersten Auffälligkeit, einem eingeleiteten Prüfverfahren und einem tatsächlich zu zahlenden Regress erhebliche Unterschiede bestehen.

In Hessen wurden bei durchschnittlich rund 11.800 niedergelassenen Vertragsärzten folgende Entwicklungen im Arzneimittelbereich dokumentiert:

Die Zahl der Ärzte, die am Ende tatsächlich einen Regress zahlen mussten, lag damit im einstelligen Bereich. Bezogen auf alle niedergelassenen Ärzte entsprach dies lediglich rund 0,03 bis 0,07 Prozent.

Auch im Heilmittelbereich blieb die Zahl der regresspflichtigen Ärzte gering. Sie sank von 13 Ärzten im Jahr 2015 über neun Ärzte im Jahr 2016 auf fünf Ärzte im Jahr 2017.

Die KV Nordrhein hat hierzu 2023 ebenfalls nähere Zahlen veröffentlicht, die Entwicklungen dürften ebenso auf andere KVen übertragbar sein. 


Auch in Bayern erhielt nur ein kleiner Teil der Ärzteschaft einen Regressbescheid. Die Daten stammen allerdings aus 2007/2008 und sind wegen der inzwischen veränderten Prüfsystematik nicht unmittelbar mit den hessischen Zahlen vergleichbar. Außerdem bedeutet ein Regressbescheid nicht zwingend, dass der Betrag endgültig gezahlt wurde.

Diese Zahlen lassen sich nicht ohne Weiteres auf jedes MVZ und jede heutige Prüfung übertragen. Sie zeigen aber, dass eine rechnerische Auffälligkeit keineswegs automatisch zu einem Prüfverfahren und ein Prüfverfahren wiederum keineswegs automatisch zu einem erheblichen Regress führt.

Hinzu kommt, dass viele Verfahren geringe Beträge betreffen. Im ursprünglichen Entwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) war vorgesehen, die Bagatellgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von 50 Euro auf 300 Euro anzuheben. Nach damaliger Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums hätten dadurch rund 70 Prozent der Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regresse entfallen können. Die Regelung wurde zwar nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen. Die damalige Einschätzung verdeutlicht dennoch, welchen Anteil Bagatellfälle am Prüfungsgeschehen haben können. Umso wichtiger ist die Frage, auf welchen tatsächlichen Erfahrungen eine pauschale Sicherheitsleistung von 1.065.000 Euro je hausärztlichem Versorgungsauftrag beruht.

Warum diese Praxis die Versorgung gefährdet

Eine Bürgschaft in Millionenhöhe ist keine reine Verwaltungsformalität. Sie wirkt sich unmittelbar auf die Finanzierung und Weiterentwicklung eines MVZ aus. Besonders problematisch ist, dass jede zusätzliche volle hausärztliche Stelle in Baden-Württemberg rechnerisch eine weitere Bürgschaft von 1.065.000 Euro auslöst.

Damit kann genau die gewünschte Erweiterung eines kommunalen MVZ zur finanziellen Hürde werden. Ein MVZ, das einen zusätzlichen Arzt einstellen und dadurch die Versorgung verbessern möchte, muss nicht nur dessen Gehalt, die benötigten Räume und die medizinische Ausstattung finanzieren. Es muss zusätzlich eine Bank finden, die die Bürgschaft um mehr als eine Million Euro erhöht.

Je nach Bonität, Kreditrahmen und Sicherheiten kann dies dazu führen, dass:

  • eine Erweiterung verschoben wird,
  • ein zusätzlicher Arztsitz nicht übernommen werden kann,
  • Investitionen zurückgestellt werden,
  • kommunale Mittel zusätzlich gebunden werden,
  • oder eine Bank die weitere Finanzierung nur zu ungünstigeren Konditionen ermöglicht.

Damit entsteht ein widersprüchliches politisches Signal: Bund und Länder erwarten von den Kommunen, dass sie angesichts des Ärztemangels Verantwortung übernehmen. Wenn eine Kommune genau das tut, wird sie jedoch mit einer finanziellen Hürde belastet, die erheblich über der Praxis anderer Bundesländer liegt.

Sicherheitsleistungen sind richtig – sie müssen aber verhältnismäßig sein

Berechtigte Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen müssen abgesichert werden. Kommunale MVZ verlangen keine vollständige Befreiung von dieser Verpflichtung und keine Sonderbehandlung.

Eine angemessene Sicherheitsleistung muss jedoch:

  • auf einer nachvollziehbaren Rechts- und Tatsachengrundlage beruhen,
  • das tatsächliche Ausfallrisiko berücksichtigen,
  • in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen,
  • die konkrete wirtschaftliche Situation des MVZ einbeziehen,
  • bereits vorhandene Sicherungs- und Kontrollmechanismen berücksichtigen,
  • transparent berechnet werden,
  • und bundesweit zumindest annähernd vergleichbar sein.

Eine Differenz um mehr als den Faktor zehn ist weder sachlich nachvollziehbar noch versorgungspolitisch vermittelbar.

Welche Lösungen sind denkbar?

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, berechtigte Forderungen abzusichern, ohne kommunale MVZ unverhältnismäßig zu belasten.

  1. Eine feste Obergrenze je Versorgungsauftrag

Die Sicherheitsleistung könnte bundesweit oder zumindest landesweit auf einen angemessenen Pauschalbetrag begrenzt werden. Die in Schleswig-Holstein akzeptierten 100.000 Euro je vollem Versorgungsauftrag zeigen, dass deutlich niedrigere Beträge praktisch umsetzbar sind.

  1. Eine Berechnung nach dem tatsächlichen Abrechnungsvolumen

Statt pauschal den durchschnittlichen Umsatz einer gesamten Fachgruppe anzusetzen, könnte die Sicherheitsleistung auf den tatsächlichen KV-Abrechnungen des jeweiligen MVZ beruhen.

  1. Ein stufenweiser Aufbau

Bei einer Neugründung oder Erweiterung könnte die Bürgschaft zunächst niedriger angesetzt und entsprechend der tatsächlichen Umsatzentwicklung schrittweise angepasst werden.

  1. Eine risikobezogene Differenzierung

Die Höhe könnte unter anderem von der wirtschaftlichen Stabilität, der bisherigen Abrechnungshistorie, dem internen Controlling und der Trägerstruktur abhängig gemacht werden.

  1. Alternative Sicherungsmittel

Neben einer klassischen Bankbürgschaft sollten andere Sicherungsinstrumente geprüft werden, die weniger stark auf Kreditlinien und Liquidität wirken.

  1. Eine bundeseinheitliche Regelung

Da die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung aus einem Bundesgesetz stammt, sollte auch deren Bemessung bundesweit nachvollziehbaren Kriterien folgen. Eine klare Obergrenze oder ein einheitlicher Berechnungsrahmen könnte die erheblichen regionalen Unterschiede beseitigen.

Fazit: Die Absicherung darf nicht selbst zum Versorgungsrisiko werden

Kommunale MVZ sind inzwischen ein wichtiger Baustein zur Sicherung der ambulanten Versorgung. Sie entstehen häufig dort, wo eine klassische Praxisnachfolge nicht mehr gelingt und der Verlust von Arztsitzen droht.

Die Kommunen übernehmen damit eine Aufgabe, die für die Bevölkerung vor Ort unverzichtbar ist. Sie tragen wirtschaftliche Verantwortung, investieren erhebliche Mittel und stellen den Betrieb auch in Regionen sicher, in denen sich rein privatwirtschaftliche Lösungen nicht mehr finden lassen.

Eine angemessene Absicherung möglicher Forderungen ist legitim. Eine pauschale Bankbürgschaft von mehr als einer Million Euro je hausärztlichem Versorgungsauftrag geht jedoch weit über das hinaus, was in mehreren anderen Bundesländern verlangt wird.

Wenn ein kommunales MVZ für 4,25 hausärztliche Versorgungsaufträge in Schleswig-Holstein 425.000 Euro Sicherheit stellen müsste, in Baden-Württemberg aber mehr als 4,52 Millionen Euro, besteht erkennbarer Prüfungs- und Handlungsbedarf.

Finanzielle Sicherungsinstrumente müssen berechtigte Risiken abdecken. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass notwendige Investitionen und Versorgungsangebote unterbleiben. Wer von Kommunen erwartet, dass sie Verantwortung für die ärztliche Versorgung übernehmen, muss ihnen dafür auch faire, transparente und verhältnismäßige Rahmenbedingungen bieten.